Zum digitalen Formular Krankmeldung, Befreiung, Beurlaubung, sonstige Entschuldigungen

Unser Entschuldigungsverfahren bei nicht vorhersehbarem Fehlen:

Ist ein Schüler aus zwingenden, nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. Krankheit, Unfall, Motorschaden,…) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am 2. Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen.

Im Falle elektronischer oder (fern)mündlicher Verständigung kann die Schule eine schriftliche Entschuldigung nachfordern. Diese ist dann unverzüglich nachzureichen.

Fehlzeiten, die nicht fristgerecht entschuldigt werden zählen als unentschuldigte Fehlzeiten.

Am Wieland-Gymnasium erfolgt die Entschuldigung in der Regel elektronisch über die Homepage der Schule über dieses Formular Krankmeldung, Befreiung, Beurlaubung – Wieland-Gymnasium. Sind Koopkurse am Pestalozzi-Gymnasium von der Fehlzeit mit betroffen, dann sind die betroffenen Kursleiter des Pestalozzi-Gymnasiums per E-Mail ebenfalls über das Fehlen, den Grund des Fehlens und die voraussichtliche Dauer zu informieren.

Beurlaubung bei vorhersehbarem Fehlen (z.B. Arztbesuchen, Führerscheinprüfungen, …)
Beurlaubungen müssen vom Schüler rechtzeitig vor dem Fernbleiben vom Unterricht beantragt werden, und zwar für

• Einzelstunden bei den Fachlehrern.
• bis zu zweitägige Befreiungen beim Tutor.
• die übrigen Fälle beim Schulleiter. Ferienverlängernde Beurlaubungen darf generell nur der Schulleiter genehmigen.

 

Nachträgliche Beurlaubungen sind nicht möglich, d.h. fehlt der Schüler auch bei einem möglicherweise gegebenen Beurlaubungsgrund ohne Beurlaubung, handelt es sich um unentschuldigtes Fehlen!

Fehlt ein Schüler bei einer Klausur unentschuldigt, so muss die Klausur mit „ungenügend“ (0 NP) bewertet werden. Dies gilt auch wenn Fristen nicht eingehalten oder Beurlaubungsanträge nicht (rechtzeitig) gestellt wurden. Gleiches gilt beim unentschuldigten Versäumen einer fachpraktischen Überprüfung in Sport, BK, Musik o.ä. oder beim Versäumen einer GFS.

Fehlzeiten können im Zeugnis vermerkt werden. Über die Eintragungen entscheidet die zuständige Jahrgangskonferenz. Eine Ausnahme bildet das Abiturzeugnis als Abschlusszeugnis.
Die Zählung der Stunden erfolgt über das digitale Tagebuch. Die Schüler können ihre Fehlzeiten in ihrem Account einsehen. Auch die Erziehungsberechtigten können sich über diesen Account aktiv über den Stand der Fehlzeiten informieren. Die Schule muss daher nicht separat informieren.

 

Unser Entschuldigungsverfahren bei vorhersehbarem Fehlen:

Bei vorhersehbarem Fehlen ist ein Beurlaubungsantrag zu stellen oder eine Sportbefreiung zu beantragen. Beides ist unmittelbar nach Vorliegen eines Grundes zu beantragen. Informationen finden Sie unten.

Befreiungen werden nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag eines Erziehungsberechtigten gewährt. Der Antrag ist zu begründen. „Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.“

Im Falle einer Beurlaubung (§ 4 Schulbesuchsverordnung)

„Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.“

Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt (Auszug):

  1. Kirchliche Veranstaltungen (…).
  2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften (…).

Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:

  1. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind;
  2. Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland;
  3. Teilnahme an den von der Landeszentrale für politische Bildung durchgeführten zweitägigen Politischen Tagen für die Klassen 10 bis 13;
  4. Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;
  5. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
  6. die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
  7. Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (§ 69 Abs. 4 SchG), soweit es sich um Schulveranstaltungen handelt (§ 18 SMV-Verordnung), sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats (§ 70 SchG) und des Landesschülerbeirats (§ 69 Abs. 1 bis 3 SchG);
  8. (…) [Betrifft nur Berufsschüler]
  9. wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.

Die Gründe sind in der Verordnung klar geregelt, Beurlaubungen für eine „Ferienverlängerung“ gehören nicht dazu. Weiterhin ist vermerkt: „Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.“

 

Achtung: Die oben genannten Gründe sind vom Gesetzgeber abschließend geregelt. Über weitere Beurlaubungsgründe (z.B. Flüge in Schulzeit preiswerter, Besuch von Verwandtschaft usw.) kann nicht „verhandelt“ werden.

 

Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den Fällen des Absatzes 2 § 4 Schulbesuchsverordnung (vor allem kirchliche Veranstaltungen) sowie bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den anderen in Absatz 3 der Schulbesuchsverordnung genannten Fällen die KlassenlehrerIn, in den übrigen Fällen die Schulleitung. Ergänzend hierzu gibt es am Wieland-Gymnasium die Prüfung von Anträgen, die an Ferien grenzen, durch die Schulleitung.

Sind Termine bei Ärzten, Kieferorthopäden nur in der Schulzeit möglich, so können Eltern einen formlosen Beurlaubungsantrag stellen. Bitte vergessen Sie auch hier die Unterschrift nicht. Nach dem Termin wird ein Beleg der Praxis, dass der Termin wahrgenommen wurde, nachgereicht.

Bei Kur- und Klinikaufenthalten wird ähnlich verfahren. Bitte nennen Sie uns dann Aufnahme- und Entlassungstermin und reichen Sie eine Bestätigung des Aufenthalts nach.

Auf Prüfungstermine außerhalb der Schule können wir keinen Einfluss nehmen. Bei Fahrschulprüfungen und anderen wichtigen Prüfungen können ebenfalls formlose und von den Eltern unterschriebene Beurlaubungsanträge gestellt werden. Auch hier bitten wir um Anträge sobald der Termin festgesetzt wurde.

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