Zum digitalen Formular Krankmeldung, Befreiung, Beurlaubung, sonstige Entschuldigungen

SchülerInnen können in drei Fällen vom Unterricht fernbleiben:

  1. Im Falle einer Verhinderung (in der Regel Krankheit)
  2. Im Falle einer Befreiung (z.B. Befreiung vom Sportunterricht)
  3. Im Falle einer Beurlaubung (hier gibt es eine Liste mit anerkannten Gründen)

Für alle genannten Fälle und zusätzlich für nachträgliche Entschuldigungen wie Verspätungen stellen wir unser digitales Formular zur Verfügung: Krankmeldung, Befreiung, Beurlaubung – Wieland-Gymnasium

Im Falle einer Verhinderung der Teilnahme (§ 2 Schulbesuchsverordnung)

Mit der Einführung des digitalen Tagebuchs wurde der Prozess der Krankmeldung vereinfacht. Normalerweise wird bei der Feststellung des Fehlens in den ersten beiden Stunden eine Fehlzeit für den ganzen Tag ins elektronische Tagebuch eingetragen. Eltern/Ehrziehungsberechtigte können dies bei Bedarf auch über den WebUntis-Schüleraccount sehen.
In der Schulbesuchsverordnung ist festgehalten, dass die Entschuldigungspflicht spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen ist (siehe Tabelle).

Entschuldigungsfristen

Am besten lassen Sie baldmöglichst der KlassenlehrerIn/TutorIn über unser digitales Formular  Krankmeldung, Befreiung, Beurlaubung – Wieland-Gymnasium eine Entschuldigung über den gesamten Zeitraum des Fehlens Ihres Kindes zukommen. Spätestens am dritten Tag muss die unterschriebene schriftliche Mitteilung nachgereicht werden. Die Entschuldigungspflicht besteht gegenüber den KlassenlehrerInnen und TutorInnen. Diese können eine entsprechende Eintragung in WebUntis nach der Vorlage des gesendeten Formulars vornehmen.

 

Achtung: Bei unentschuldigtem Fehlen muss eine Klassenarbeit mit der Note 6 bewertet werden. Wenn Ihr Kind entschuldigt ist, dann kann eine versäumte Klassenarbeit an einem zentralen Nachtermin nachgeschrieben werden, in der Regel  an einem Freitagnachmittag (10. und 11. Schulstunde) nachgeschrieben werden. Details vereinbart Ihr Kind mit dem Fachlehrkraft, bei der die Arbeit versäumt wurde.

Befreiungen werden nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag eines Erziehungsberechtigten gewährt. Der Antrag ist zu begründen. „Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.“

Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung die / der Klassenlehrer/in. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen die Schulleitung. Die Schulleitung entscheidet auch über Befreiungen, die an Ferien angrenzen.

 

In der Schulbesuchsverordnung heißt es:

§ 3
Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fällen oder von sonstigen einzelnen Schulveranstaltungen

(1) Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden; für Berufsschulpflichtige gilt dies nur dann, wenn der Gesundheitszustand die Teilnahme nicht zuläßt.

(2) Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler können Anträge schriftlich von den Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler von diesen selbst gestellt werden. In dringenden Fällen können auch minderjährige Schüler mündliche Anträge auf Befreiung stellen. Eines schriftlichen Antrages bedarf es ferner nicht, wenn eine Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung des Schülers die Teilnahme am Unterricht oder den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen offensichtlich nicht zuläßt.

(3) Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei längeren oder auffällig häufigen Erkrankungen gilt § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 ist ein ärztliches Zeugnis nicht vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden.

(4) Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde sowie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der Klassenlehrer. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter.

Im Falle einer Beurlaubung (§ 4 Schulbesuchsverordnung)

„Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.“

Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt (Auszug):

  1. Kirchliche Veranstaltungen (…).
  2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften (…).

Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:

  1. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind;
  2. Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland;
  3. Teilnahme an den von der Landeszentrale für politische Bildung durchgeführten zweitägigen Politischen Tagen für die Klassen 10 bis 13;
  4. Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;
  5. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
  6. die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
  7. Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (§ 69 Abs. 4 SchG), soweit es sich um Schulveranstaltungen handelt (§ 18 SMV-Verordnung), sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats (§ 70 SchG) und des Landesschülerbeirats (§ 69 Abs. 1 bis 3 SchG);
  8. (…) [Betrifft nur Berufsschüler]
  9. wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.

Die Gründe sind in der Verordnung klar geregelt, Beurlaubungen für eine „Ferienverlängerung“ gehören nicht dazu. Weiterhin ist vermerkt: „Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.“

 

Achtung: Die oben genannten Gründe sind vom Gesetzgeber abschließend geregelt. Über weitere Beurlaubungsgründe (z.B. Flüge in Schulzeit preiswerter, Besuch von Verwandtschaft usw.) kann nicht „verhandelt“ werden.

 

Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den Fällen des Absatzes 2 § 4 Schulbesuchsverordnung (vor allem kirchliche Veranstaltungen) sowie bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den anderen in Absatz 3 der Schulbesuchsverordnung genannten Fällen die KlassenlehrerIn, in den übrigen Fällen die Schulleitung. Ergänzend hierzu gibt es am Wieland-Gymnasium die Prüfung von Anträgen, die an Ferien grenzen, durch die Schulleitung.

Sind Termine bei Ärzten, Kieferorthopäden nur in der Schulzeit möglich, so können Eltern einen formlosen Beurlaubungsantrag stellen. Bitte vergessen Sie auch hier die Unterschrift nicht. Nach dem Termin wird ein Beleg der Praxis, dass der Termin wahrgenommen wurde, nachgereicht.

Bei Kur- und Klinikaufenthalten wird ähnlich verfahren. Bitte nennen Sie uns dann Aufnahme- und Entlassungstermin und reichen Sie eine Bestätigung des Aufenthalts nach.

Auf Prüfungstermine außerhalb der Schule können wir keinen Einfluss nehmen. Bei Fahrschulprüfungen und anderen wichtigen Prüfungen können ebenfalls formlose und von den Eltern unterschriebene Beurlaubungsanträge gestellt werden. Auch hier bitten wir um Anträge sobald der Termin festgesetzt wurde.

Rechtliche Grundlagen für Eintragungen von Fehlzeiten ins Zeugnis

Fehlzeiten können nach der Notenbildungsverordnung (NotenVO) § 6 Abs. 4 ins Zeugnis eingetragen werden: „Unter Bemerkungen können Aussagen zu häufigen Fehlzeiten gemacht werden. Dies gilt nicht für Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnisse.“ Achtung: Befreiungen und Beurlaubungen werden nicht gezählt. Der Grund der Fehlzeiten kann auch erläutert werden „durch längere Krankheit“. Eine solche kann durch einen Arzt bescheinigt werden. Diese Aussage wird dann im Interesse des Schülers vermerkt.
Über die Eintragungen entscheidet die Klassen- oder die Jahrgangsstufenkonferenz (NotenVO § 6) im Einzelfall. Ein Beschluss der GLK dient zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschrift (Konferenzordnung § 2 Abs. 1 Nr. 6) mit Einverständnis der Schulkonferenz kann Empfehlungen aussprechen (§ 47 Abs. 5 Nr. 3).
Am Wieland-Gymnasium werden die Eintragungen ins Zeugnis wie folgt formuliert: „hat häufig gefehlt“, ergänzend kann vermerkt werden „auch unentschuldigt“ oder „häufig unentschuldigt“ oder „meistens unentschuldigt“.

Fehlzeiten können im Zeugnis vermerkt werden. Eine Ausnahme bildet das Abiturzeugnis als Abschlusszeugnis. Die Zeugnisse der Klassen 5-10 und die Zeugnisse der Kurshalbjahre sind keine Abschlusszeugnisse. Über die Eintragungen entscheidet die zuständige Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz.

 

Die Zählung der Stunden erfolgt über das digitale Tagebuch. SchülerInnen können die Fehlzeiten auch in ihrem Account einsehen. Über diesen Account können sich Erziehungsberechtigte aktiv über den Stand der Fehlzeiten informieren. Die Schule muss daher nicht separat informieren. Hinweise auf häufiges Fehlen erhalten die Eltern auch über die Halbjahresinformationen oder im Zeugnis.

 

Achtung! Bei unentschuldigtem Fehlen bei einer Klassenarbeit wird zudem die Note „ungenügend“ erteilt (NotenVO § 8 (5)). Hier gibt es keinen Ermessensspielraum.

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