Antrag auf familiengerechte Arbeitszeit.
§ 29 Chancengleicheitsgesetz Familien- und pflegegerechte Arbeitszeit Die Dienststellen können auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine familien- oder pflegegerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer nach § 14 Absatz 1 SGB XI pflegebedürftigen nahen angehörigen Person nach § 7 Absatz 3 PflegeZG erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen. Unten können Hinweise für die Stundenplaner ergänzen. Das zusätzliche Ausfüllen des Formulars "Wissenswertes für die Stundenplaner" entfällt hierdurch.