Willkommen auf der Informationsplattform für die Schülerinnen und Schüler der Kursstufe (Jahrgangsstufe 11 und 12). An dieser Stelle findet Ihr die wichtigsten Bekanntmachungen und Papiere zum Herunterladen.

Oberstufenberater

Oberstufenberater Florian Leins.
Das Zimmer von Herrn Leins befindet sich  im 2. Stock in E 219.

Oberstufenberater

Oberstufenberater Ralf Hohl
Herrn Hohl könnt ihr in seinem Büro neben dem Lehrerzimmer antreffen.

Kurswahl 2024

07.02.2024 (Mittwoch), Vorstellung der Wahlfächer, Aula (bislang: 2. und 3. Stunde PG Lehrkräfte, 4. und 5. Stunde WG Lehrkräfte) 

15.03.2024 (Freitag), Abschluss der vorläufigen Kurswahl 

15.05.2024 (Mittwoch), Abschluss der endgültigen Kurswahl 

Terminplan Abitur 2024

Kommunikationsprüfungen 2024

 Kommunikationsprüfungen am 13.3. und 14.3.2024

Schriftliches Abitur 2024

Vom Donnerstag, 18.4.24 bis Freitag, 3.5.24 findet das schriftliche Abitur statt. In der Zeit des schriftlichen Abiturs haben die Schülerinnen und Schüler der Stufe 12 keinen regulären Unterricht. Einen detaillierten Prüfungsplan finden Sie weiter unten.

Der Wiederbeginn des Unterrichts nach dem schriftlichen Abitur ist am Montag, 8.Mai 2024

Fachpraktisches Abitur 2024

4. März 2024 Fachpraktisches Abitur Kunst

10. und 12. Juni 2024 Fachpraktisches Abitur Sport

Eröffnung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen 2024

Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen werden am Mittwoch, 19. Juni 2024, mitgeteilt.

Der letzte Termin für eine freiwillige Meldung zu einer mündlichen Prüfung ist am 20. Juni 2024.

Mündliches Abitur und Abifeier 2024

Die mündlichen Abiturprüfungen finden statt am 26. Juni, 27. Juni und am 28. Juni 2024 statt.

Der Termin für den Abigottesdienst steht noch nicht fest.

Die Abifeier mit Ausgabe der Zeugnisse ist für Donnerstag, 4. Juli 2024 in der Gigelberghalle geplant.

Kurswahlbroschüren des Kultusministeriums

Schüler können in drei Fällen vom Unterricht fernbleiben:

1) Im Falle einer Verhinderung (in der Regel Krankkeit)

2) Im Falle einer Befreiung (z.B. Befreiung vom Sportunterricht)

3) im Falle einer Beurlaubung (hier gibt es eine Liste mit anerkannten Gründen)

 

Im Falle einer Verhinderung der Teilnahme (§ 2 Schulbesuchsverordnung). Hierzu zählt eine Krankheit. In diesem Fall gilt, dass die Entschuldigung durch einen Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schüler unverzüglich erfolgen muss. Unverzüglich bedeutet hier spätestens am zweiten Tag des Fehlens. Das Wochenende, Feier- und Ferientage werden hierbei nicht mitgezählt.  „Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.“

Im Falle einer mündlichen, elektronischen oder telefonischen Krankmeldung muss von Seiten eines Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers spätestens am dritten Tag danach eine formlose unterschriebene schriftliche Krankmeldung an der Schule eingegangen sein. Bei der Vorlage gelten die offiziellen Öffnungszeiten des Wieland-Gymnasiums. In der Regel erfolgt hier ein Anruf im Sekretariat, hier ist auch ein Anrufbeantworter vorhanden.

Alle schriftlichen Entschuldigungen sind in den dafür vorgesehen Briefkasten vor dem Lehrerzimmer einzuwerfen. Dieser wird jeden Tag um 7.15 Uhr geleert, die Entschuldigungen werden dann mit einem Eingangsstempel versehen.

Achtung! Wird bei Klausuren dieses Entschuldigungsverfahren nicht fristgerecht eingehalten, so wird die Klausur mit „ungenügend“ (0 NP) bewertet. Hier gibt es keinen Handlungsspielraum. Beim Versäumen einer fachpraktischen Überprüfung in Sport, BK, Musik o.ä. oder beim Versäumen einer GFS ist wie beim Fehlen bei einer Klausur zu verfahren.

Der Schulleiter kann bei häufigen oder längeren Erkrankungen auch eine ärztliche Attestpflicht verhängen.

Im Falle einer Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fällen oder von sonstigen einzelnen Schulveranstaltungen (§ 3 Schulbesuchsverordnung). Hierzu zählen beispielweise Befreiungen vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen. Befreiungen werden nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag eines Erziehungsberechtigten gewährt. Der Antrag ist zu begründen. „Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.“ Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der Klassenlehrer. In den übrigen Fällen entscheidet über Befreiungen der Schulleiter.

 

Im Falle einer Beurlaubung (§ 4 Schulbesuchsverordnung). „Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.“

Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt (Auszug):

1. Kirchliche Veranstaltungen (…).

2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften (…).

Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:

1. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind;

2. Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland;

3. Teilnahme an den von der Landeszentrale für politische Bildung durchgeführten zweitägigen Politischen Tagen für die Klassen 10 bis 13;

4. Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;

5. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;

6. die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird;

7. Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (§ 69 Abs. 4 SchG), soweit es sich um Schulveranstaltungen handelt (§ 18 SMV-Verordnung), sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats (§ 70 SchG) und des Landesschülerbeirats (§ 69 Abs. 1 bis 3 SchG);

8. (…) [Betrifft nur Berufsschüler]

9. wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.

 

Die Gründe sind in der Verordnung klar geregelt, Beurlaubungen für eine „Ferienverlängerung“ gehören nicht dazu. Weiterhin ist vermerkt: „Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.“

 

Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den Fällen des Absatzes 2 § 4 Schulbesuchsverordnung (vor allem kirchliche Veranstaltungen) sowie bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den anderen in Absatz 3 der Schulbesuchsverordnung genannten Fällen die/der Tutor/in, in den übrigen Fällen der Schulleiter. Ergänzend hierzu gibt es am Wieland-Gymnasium die Prüfung von Anträgen, die an Ferien grenzen, durch den Schulleiter.

Wird die/der Schüler/in vom Tutor / der Tutorin oder vom Schulleiter beurlaubt, so informiert der Schülerdie betroffenen Fachlehrer über diese Beurlaubung in der nächstmöglichen Unterrichtsstunde, jedoch vor der Abwesenheit. Nachträgliche Beurlaubungen sind nicht möglich. In diesem Fall handelt es sich um unentschuldigtes Fehlen!

 

Rechtliche Grundlagen für Eintragungen von Fehlzeiten ins Zeugnis

Fehlzeiten können nach der Notenbildungsverordnung (NotenVO) § 6 Abs. 4 ins Zeugnis eintragen werden: „Unter Bemerkungen können Aussagen zu häufigen Fehlzeiten gemacht werden. Dies gilt nicht für Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnisse.“ Achtung: Befreiungen und Beurlaubungen werden nicht gezählt. Der Grund der Fehlzeiten kann auch erläutert werden „durch längere Krankheit“. Eine solche kann durch einen Arzt bescheinigt werden. Diese Aussage wird dann im Interesse des Schülers vermerkt.

Über die Eintragungen entscheidet die Klassen- oder die Jahrgangsstufenkonferenz (NotenVO § 6) im Einzelfall. Ein Beschluss der GLK dient zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschrift (Konferenzordnung § 2 Abs. 1 Nr. 6) mit Einverständnis der Schulkonferenz kann Empfehlungen aussprechen (§ 47 Abs. 5 Nr. 3).

 

 

Hinweise

  • Die Zählung der Stunden erfolgt über das digitale Tagebuch. Schüler können die Fehlzeiten auch in ihrem Account einsehen. Über diesen Account können sich Erziehungsberechtigte aktiv über den Stand der Fehlzeiten informieren. Die Schule muss daher nicht separat informieren. Hinweise auf häufiges Fehlen erhalten die Eltern auch über die Zeugnisse.
  • Achtung! Bei unentschuldigtem Fehlen bei einer Klausur wird zudem die Note „ungenügend“ (0 NP) erteilt (NotenVO § 8 (5)). Hier gibt es keinen Ermessensspielraum.

Sorrent            Frau Eger/ Frau Faust

Reisedaten: 19.05.-26.05.2023

 

 

Berlin         Frau Junginger/ Herr Hoffmann

Reisedaten: 22.05.-26.05.2023

 

Sportlerfahrt      Frau Röhrig/ Herr Mütz

Reisedaten: 22.05.-26.05.

Zum digitalen Formular Krankmeldung, Befreiung, Beurlaubung